1.0 Ausgangslage
2.0 Rechtsgrundlage
3.0 Konzeptionelle Grundlage
4.0 Leistungen und Aufgaben
Die Arbeitskonzepte der verschiedenen Leistungsangebote innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe des Deutschen Ordens weisen alle eine Gemeinsamkeit auf. Es ist das Merkmal der Suchtgefährdung, das sich als durchgängiger Bestandteil in allen Konzepten wiederfindet und im Hinblick auf die Zielgruppe der Kinder, Jugendlichen und Familien als ein wesentliches Symptom innerhalb deren komplexer Problemlage zu betrachten ist. Mit diesem Rahmenkonzept verbinden wir das Ziel einer umfassenden und systematischen Darstellung der Leistungen und Aufgaben, welche der Deutsche Orden in Fällen von Suchtgefährdung bei Kindern, Jugendlichen und Familien übernimmt.
Traditionell bewegt sich der Deutsche Orden mit seinen Suchthilfeangeboten im Leistungsbereich der Gesundheits- und Suchthilfe. Innerhalb der letzten Jahre sind jedoch mit den Kindern, den Jugendlichen und den Familien drei neue Zielgruppen in den Focus unserer Aufmerksamkeit gerückt, und damit ein zusätzliches Leistungssystem, nämlich die Kinder- und Jugendhilfe, neu dazu gekommen. Die verstärkte Aufmerksamkeit auf das Leistungssystem und die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe resultiert aus den jahrelangen pädagogischen und therapeutischen Alltagserfahrungen innerhalb der stationären- teilstationären sowie ambulanten Angebote der Suchtkrankenhilfe im Deutschen Orden. Die Analyse der Arbeitskonzepte dieser Hilfsangebote legt für uns den Schluss nahe, dass sich die Suchthilfe im Deutschen Orden mit ihren suchtspezifischen Handlungsansätzen dem benachbarten Handlungsfeld im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe öffnen, und ihre Leistungen und Aufgaben mit diesem systematischer abstimmen muss.
Es ist unser erklärtes Ziel, die notwendige Hilfe, die die Eltern bei der Bewältigung ihrer Suchtkrankheit durch die Medizin und durch die Rehabilitation erfahren, durch entsprechende Entlastungs-, Förderungs- und Unterstützungsangebote für die Kinder und ggf. die anderen Familienangehörigen effizienter zu machen.
In diesem Zusammenhang entsteht die Notwendigkeit, sich der unterschiedlichen Bedeutung der Begriffe von Suchtgefährdung und Sucht bewusst zu sein, da diese Differenzierung im Einzelfall wie auch auf der strukturellen Ebene eine Abgrenzung bei den Kostenträgern bzw. zwischen den Leistungssystemen der Suchthilfe und Jugendhilfe bedeuten kann. Die Weltgesundheitsorganisation bietet mit ihrer Unterscheidung zwischen sekundärer und tertiärer Suchtprävention eine Hilfe beim Auffinden der Trennungslinie zwischen der therapeutischen Behandlung einer manifesten Suchtkrankheit und der eher sozialpädagogischen Hilfe bei einer Suchtgefährdung. Danach umfasst die sekundäre Suchtprävention die Leistungen für Gefährdete und ist daher der Jugendhilfe zuzuordnen, während die Tertiärprävention die Leistungen für Suchtkranke beinhaltet und deshalb der Suchthilfe zuzuordnen ist.
Als freier und staatlich anerkannter Träger der Jugendhilfe ordnen wir unsere Hilfsangebote denen der öffentlichen Jugendhilfe zu. Dabei wollen wir uns insbesondere über den Umfang der Suchtproblematik innerhalb der verschiedenen Leistungsbereiche der Kinder- und Jugendhilfe bewusst werden. Wir wollen uns mit qualitativen Leistungsangeboten profilieren, die grundsätzlich an dem Anspruch suchtpräventiver Hilfsansätze im Sinne der Eindämmung der Suchtgefährdung bei Jugendlichen und Familien orientiert sind. Wir entwickeln sozialpädagogische Praxis vor dem Hintergrund spezifischer Handlungserfordernisse im Kontext von Sucht und Suchtgefährdung und beziehen dabei möglichst alle Kontextpartner mit ein. In erster Linie die in der Suchtkrankenhilfe tätigen Institutionen.
Die in dieser Rahmenkonzeption weiter unten skizzierten Leistungsbeschreibungen zu den einzelnen Hilfen dienen lediglich als handlungsleitende Orientierung. Sie sind in den Leistungsbeschreibungen und Arbeitskonzepten zu den verschiedenen Jugendhilfeangeboten umfassend beschrieben.
Die relevanten Hilfsangebote für die von Suchtgefährdung betroffenen Kinder, Jugendlichen und Familien im Deutschen Orden sind den folgenden Leistungsbereichen zuzuordnen:
Der rechtliche Handlungsrahmen für eine angemessene Hilfe und Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien, die von einer Suchtgefährdung betroffen sind, ist mit dem SGB VIII gegeben. Im Rahmen dieses Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist die rechtliche Gestaltung der Sozialleistungsansprüche recht einleuchtend gestaltet. Im Kinder- und Jugendhilfegesetz ist die Aufgabe der Jugendhilfe im §1 SGBVIII definiert. Demnach ist es Aufgabe der Jugendhilfe, zur Verwirklichung des Rechts junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beizutragen. Weiterhin, sie in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Desweiteren Eltern und andere Erziehungspersonen bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Der individuelle Rechtsanspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung) ist durch §§27 ff. SGBVIII mit den Personensorgeberechtigten als Anspruchsinhaber gegeben. Sie kommt in Betracht, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist (§27 Abs.1 SGB VIII).
§35a SGB VIII begründet den Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche. Zu dessen Personenkreis zählen nach §48 SGBXII i.V. mit der Eingliederungshilfe- Verordnung nach §60 SGB XII auch suchtgefährdete und abhängige junge Menschen.
Suchtmittelgefährdete und abhängige Mütter und/oder Väter haben nach dem Grundgesetz den Anspruch auf Gleichbehandlung. Ebenso ist auch deren Ehe und Familie durch das Grundgesetz geschützt. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt diesbezüglich im § 19 SGB VIII grundsätzlich die notwendige unterstützende Hilfe für diesen Personenkreis.
Die Leistung nach § 19 SGB VIII soll dann gewährt werden, wenn aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter/ des Vaters ein entsprechender Förder- und Unterstützungsbedarf bei der Pflege und Erziehung des Kindes besteht und dieser nicht mit anderen unterstützenden Hilfen für das Kind abgedeckt werden kann. Der Leistungstatbestand des §19 SGB VIII umfasst deshalb die Unterkunftsgewährung und die Betreuung.
Die Leistung nach §19 SGB VIII ist geeignet, wenn Mütter/Väter in der Lage sind, in gewissem Umfang die Verantwortung für sich und ihr Kind zu übernehmen und bei entsprechender Ausgestaltung der Hilfe im Einzellfall keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gegeben sind.
Der Konsum von Rauschmitteln, das heißt der Konsum von berauschenden Substanzen ist zu allen Zeiten und in allen Kulturen ein bekanntes Verhalten. Der Konsum von Rauschmitteln greift in psychische Abläufe ab, und soll auf sie dämpfend oder euphorisierend wirken, oder Einfluss auf deren Intensität haben. So gesehen verfügt die Gesellschaft über ein reichhaltiges Erfahrungswissen, das mit der regelmäßigen Einnahme von Rauschmitteln verbunden ist. Die negativen Wirkungen der Substanzen zielen auf die Schädigung unseres Organismus und verändern unsere Persönlichkeit. Eine der fatalsten Folgen von Rauschmittelkonsum ist die Sucht, die Abhängigkeit.
Was ist Sucht?
Das Kennzeichnende einer Person, die süchtig ist, ist ein krankhaftes und zwanghaftes Verlangen nach der Einnahme eines Rauschmittels. Sie verbindet mit der Einnahme die Absicht, subjektives Wohlbefinden zu erreichen oder andererseits ein subjektiv nicht tragbares Gefühl zu vermeiden bzw. zu beenden. Sucht beschreibt eine krankhafte Störung der ganzen Person und deren Interaktion mit ihrer Umwelt. Sucht ist eine Erkrankung, die sich auf körperliche, seelische und soziale Ursachen und deren Wechselwirkungen zurückführen lässt.
Abstinenz
Menschen, die völlig auf Rauschmittel verzichten werden als abstinent bezeichnet. Dies ist eher eine Ausnahme, da die meisten Menschen zumindest gelegentlich oder zu festen sozialen Anlässen z.B. Alkohol trinken. Andererseits konsumiert nur eine kleine Minderheit in unserer Gesellschaft Opiate. Für einen an einer Suchtkrankheit leidenden Menschen bedeutet die Abstinenz in Bezug auf seine die Sucht bewirkende Substanz die Symptomheilung.
Gewohnheitsbildung, riskanter Konsum und abhängiges Verhalten
Je früher die Gewohnheitsbildung, die mit der Einnahme von Rauschmitteln verbunden ist erfolgt, desto höher ist die Suchtgefährdung. Dabei sind die Grenzen zwischen genießerischem Konsum, Gewohnheitsbildung, riskantem Konsum und süchtigem Konsum fließend. Der Prozess der Suchtmittelabhängigkeit beginnt zunächst mit der Gewohnheitsbildung. In dieser Phase greift das Suchtmittel zunehmend in physiologische Vorgänge des Körpers ein. Immer stärker dominiert das Suchtmittel in dieser Phase auch die psychische Wahrnehmung und das Verhalten, das sich daran orientiert. Damit greift das Suchtmittel zunehmend in die Alltagsbewältigung ein. Ein weiterer Schritt ist der riskante Konsum, der durch eine übermäßige Dosissteigerung und die Zweckverschiebung eines Rauschmittels gekennzeichnet ist. Dabei wird es zur psychischen Stimulation eingenommen.
Abhängiges Verhalten ist definiert durch den totalen Kontrollverlust beim Konsum und durch Entzugserscheinungen beim Absetzen des Mittels.
Es kann bei den Suchtmitteln unterschieden werden zwischen legalen und illegalen Drogen. Bei illegalen Drogen handelt es sich um Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterworfen sind. Dazu zählen insbesondere die Opiate, Kokain, Cannabis und Halluzinogene. Ebenso die auf dem illegalen Drogenmarkt hergestellten synthetischen Drogen, die unter dem Namen „Ectasy“ in den letzten Jahren verstärkt aufgetaucht sind.
Allen Drogen gemeinsam ist, das sie in ihrer Wirkung über einen mehr oder weniger langen Prozess der Einnahme zur psychischen Gewöhnung bis hin zur Abhängigkeit führen.
Nicht alle Suchtmittel führen dabei auch zu einer körperlichen Abhängigkeit, was jedoch nicht bedeutet, dass körperliche Folgeschäden auszuschließen wären.
Opiate haben ein sehr hohes Suchtpotenzial, weil sich bei ihnen die psychische wie auch die körperliche Abhängigkeit schnell einstellt.
Unter dem Begriff Droge im pharmakologischen Sinn versteht man eine enzephalo- bzw. psychotrope Substanz, die Einfluss auf das Gehirn bzw. das Verhalten hat.
Kriterien der Abhängigkeit nach ICD (International Classification of Diseases)
Innerhalb der medizinischen Wissenschaft hat man versucht Kriterien zu entwickeln, um das Vorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit zu erfassen. Im Sinne der internationalen Klassifikation von Erkrankungen (ICD-10) spricht die Weltgesundheitsorganisation (WHO) dann von einer Abhängigkeit als krankhafte Störung, wenn drei oder mehr der folgenden Kriterien zutreffen:
Demnach wird Sucht in Anlehnung an die WHO definiert als „ ein Zustand periodischer oder chronischer Vergiftung durch ein zentralnervös wirkendes Mittel, der zu seelischer oder seelischer und körperlicher Abhängigkeit von diesem Mittel führt und der das Individuum und/oder die Gesellschaft schädigt“.
Von psychischer Abhängigkeit sprechen wir, wenn obige Kriterien erfüllt sind und sich bei Reduktion oder Absetzen des Suchtmittels psychische Entzugserscheinungen wie Nervosität, Unruhe, depressive Störungen u.ä. einstellen.
Wenn darüber hinaus auch körperliche Symptome wie Schwitzen, Zittern, Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen bis hin zu lebensbedrohenden Symptomen wie Kreislaufstörungen und Krampfanfälle auftreten, so besteht zusätzlich eine körperliche Abhängigkeit.
Die Angebote und Maßnahmen innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe des Deutschen Ordens sind zuallererst sozialpädagogische Hilfen, die innerhalb einer bestehenden Suchtgefährdung zum Einsatz kommen. Unsere Zielgruppe beschränkt sich von daher auf jene Gruppe von Konsumenten, die aufgrund ihres Konsumverhaltens und aufgrund besonderer biographischer Risiken einem erhöhten Suchtrisiko ausgesetzt sind und Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben, um diese Gefährdung zu überwinden und ein Abgleiten in die Sucht zu verhindern bzw. um ein erneutes Abgleiten in die Sucht, z.B. nach einer Rehabilitation oder einer stationären Entgiftung zu verhindern.
In Abgrenzung dazu spricht die Weltgesundheitsorganisation (WHO), die den Präventionsbegriff je nach Betroffenheitsgrad der jeweiligen Zielgruppe in drei Handlungsfelder differenziert noch von der Primär- und der Tertiärprävention.
Zum Bereich der Primärprävention innerhalb der Jugendhilfe zählen insbesondere alle Maßnahmen zur Förderung von psychosozialer Kompetenz von Eltern, Kindern und Jugendlichen, die durch gezielte Information und Beratung hergestellt werden soll. Dieser Bereich ist in §14 SGB VIII, dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutz geregelt.
Die Tertiärprävention hat zur Aufgabe, Abhängige durch das Angebot adäquater Therapien und Adaptionsangeboten bei ihrer Rehabilitation und Reintegration zu unterstützen. Für dieses Handlungsfeld ist das Leistungssystem der Suchthilfe zuständig.
3.3.1 Kinder aus suchtbelasteten Familien
Kinder aus suchtbelasteten Familien sind besonderen Risiken in ihrer Entwicklung ausgesetzt. Die Suchtmittelgefährdung- bzw. Suchtmittelabhängigkeit der Mutter/ des Vaters oder beider Elternteile bedingen besondere psychische, physische und soziale Belastungen und Benachteiligungen. Die Folgen, die sich in diesem Zusammenhang immer wieder darstellen, sind als emotionale Überforderung bzw. Vernachlässigung sichtbar. Die Kinder leiden aufgrund ihrer Gewalterfahrung und reagieren mit entsprechenden Verhaltensauffälligkeiten darauf. Kinder, die mit diesen suchtspezifischen Risiken aufwachsen, tragen zudem selber ein signifikant höheres Suchtgefährdungsrisiko in sich. Kinder aus Suchtfamilien erleben durch ihre Eltern unangemessene Strategien zur Konflikt- und Lebensbewältigung und sind demnach chronisch negativen Vorbildern ausgesetzt. Damit besteht die Gefahr, dass sich die Suchtgefährdung von einer Generation auf die nächste „sozial“ vererbt.
3.3.2 Suchtgefährdete Jugendliche und junge Erwachsene
Das Jugendalter ist per se ein risikobehaftetes Lebensalter, in dem wie in keinem anderen Lebensabschnitt experimentiert wird, und in dem Neugier, Entdeckungslust und Risikobereitschaft in hohem Ausmaß vorhanden sind. Die hohen Anforderungen und Belastungen die die Jugendlichen in dieser Phase erleben, korrespondieren mit riskanten Bewältigungsstrategien. Vor diesem Hintergrund ist auch der Konsum von Suchtmitteln einzuordnen. Bei dieser Form der Bewältigung riskieren die Jugendlichen ihre Gesundheit in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht. Der Suchtmittelkonsum ist in seiner subjektiven Sinnlogik zu entschlüsseln. Er steht in einem biographischen Zusammenhang und ist im Lebenskontext - mit seinen sozialen, kulturellen, ökonomischen und ökologischen Bedingungen - des Jugendlichen zu sehen. Suchtmittelkonsum ist als eine riskante Bewältigungsform anzusehen. Bei zunehmend unkontrollierter Nutzung gefährdet er die weitere Entwicklung.
Suchtgefährdungen sind Entwicklungsgefährdungen und umgekehrt.
Suchtgefährdeten Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen wird unsere Hilfe zur Erziehung angeboten, da sich bei ihnen über das Probierstadium hinaus ein regelmäßiger Suchtmittelkonsum von legalen und/oder illegalen Suchtmitteln ergeben hat. Durch ihren Konsum von Suchtmitteln haben sich eine Reihe von Problemen und dadurch bedingt auch Verhaltensauffälligkeiten ergeben. Sie sind auffällig geworden, weil ihr Drogenkonsum
Von riskantem Suchtmittelkonsum sprechen wir in diesem Zusammenhang, wenn die jungen Menschen psychotrope Substanzen in einem Ausmaß konsumiert haben, das deutliche körperliche, psychische und soziale Risiken beinhaltet.
Schädlicher bzw. missbräuchlicher Konsum von psychotropen Substanzen liegt dann vor, wenn diese Konsumform bereits körperliche und/oder psychische und/oder soziale Schäden nach sich gezogen hat. Trotz regelmäßigen und möglicherweise schädigenden Konsums haben die Jugendlichen noch Kontakte außerhalb der Drogenszene.
Der Suchtmittelkonsum ist jedoch ebenso als ein „Selbstheilungsversuch“ oder als „Bewältigungsstrategie“ verstehbar. In diesem Zusammenhang ist der Jugendliche mit Problemlagen konfrontiert, die seine Fähigkeit zur Problem- und Konfliktbewältigung übersteigen. In der Folge verstärken sich jedoch in der Regel die Problemlagen und halten den Konsum aufrecht.
3.3.3 Abhängige Eltern im Familiensystem
Eltern, die aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung nicht voll in der Lage sind, ihre Erziehungsverantwortung und Erziehungsfähigkeit aufrecht zu erhalten, bieten wir
familienunterstützende Hilfsangebote an.
Die Lebenslage von suchtmittelabhängigen Müttern oder Vätern ist häufig mit den folgenden psychosozialen Problemmerkmalen verbunden:
Suchtmittelabhängige Mütter und/oder Väter sind auf gezielte, stabilisierende und kompensierende Hilfen zur Gewährleistung einer Förderung der Entwicklung ihrer Kinder und für das Wohl des Kindes in der Familie angewiesen. Im Rahmen dieser grundsätzlich familienorientierten und die Familie stützenden Haltung ist jedoch stets auch die Belastung des Kindes durch die Abhängigkeit der Eltern mit in die Hilfeplanung einzubeziehen. Unsere Förder- und Unterstützungsleistungen zielen auf die Überwindung der psychosozialen Problemlagen der Eltern ab und damit, neben der Stärkung ihrer Persönlichkeitsentwicklung, auf den Erhalt der Erziehungsfähigkeit und Erziehungsverantwortung, die sie in geeigneter Weise zum Wohle des Kindes einsetzen können.
3.3.4 Eltern suchtgefährdeter Jugendlicher
Die Eltern, deren Kinder sich in unserer Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen „Hilfen zur Erziehung“ aufhalten, erleben sich angesichts der Suchtgefährdung ihrer Kinder in ihrer Erziehungsverantwortung oft verunsichert und benötigen deshalb selbst Unterstützung, um ihren Kindern gezielt helfen zu können.
Die elterliche Suchtmittelabhängigkeit mindestens eines Elternteils stellt sowohl an die Familie als auch an das beteiligte Helfersystem vielfältige und vielschichtige Anforderungen und Herausforderungen. Im manifesten Stadium einer Suchtmittelerkrankung verursacht die Sucht schwere körperliche, psychische und soziale Schäden, unter denen nicht nur die Betroffenen zu leiden haben, sondern die gesamte Umgebung und insbesondere die Kinder. Die familiäre Dynamik in Suchtfamilien wirkt sich auf die Kinder besonders nachhaltig aus. Da sie selbst noch am Anfang ihrer Entwicklung stehen, großen physischen, psychischen und emotionalen Belastungen durch die Erkrankung ihrer Eltern ungeschützt ausgesetzt sind, ist ihre Persönlichkeitsentwicklung in einem hohen Maße eingeschränkt. Die wesentlichen Folgen der Suchtmittelabhängigkeit der Eltern auf die psychosoziale, körperliche und geistige Entwicklung der Kinder sind folgendermaßen zu beschreiben:
Zudem sind Kinder durch die Suchtmittelerkrankung ihrer Mutter bereits während der Schwangerschaft erheblichen Risiken ausgesetzt. Ihre psychobiologische Entwicklung kann dadurch bereits in einem sehr frühen Stadium nachhaltig beeinträchtigt sein. Infolgedessen kommt es bereits schon zu frühen Verhaltensauffälligkeiten, die sich ihrerseits wiederum nachteilig auf die Elter-Kind-Beziehung auswirken können, da die Mutter sich aufgrund ihrer eigenen Erkrankung einer erhöhten Stressbelastung ausgesetzt erlebt.
Wir gehen davon aus, das die psychosozialen und biologischen Risiken, denen die Kinder suchtmittelabhängiger Eltern ausgesetzt sind, neben anderen zusätzlich belastenden Risikofaktoren in einem ursächlichen Zusammenhang damit stehen und die Erziehungsfähigkeit und Erziehungsverantwortung dadurch stark beeinträchtigt sein kann. Es gilt, mögliche Zusammenhänge zwischen der elterlichen Abhängigkeit und den Folgen für die Kinder zu erklären. Dazu bieten sich unter anderem psychoanalytische Erklärungsansätze, bindungstheoretische Ansätze, sowie biologisch orientierte Erklärungsansätze innerhalb der Neurobiologie an. Diesen Erklärungsansätzen gemeinsam ist in diesem Zusammenhang der Gedanke, dass die Ursache für die Entstehung von Risikofaktoren wesentlich in der frühen Kindheit liegt. Aus Sicht der systemischen Familientherapie erklärt sich, wie das Symptom der Suchtmittelabhängigkeit zum Organisationsprinzip für alle familiären Interaktionsformen werden kann. Alle Interaktionen sind dabei wesentlich durch die Abhängigkeitserkrankung des Familienmitglieds mitbestimmt. Die Verhaltensweisen der Familie, die als System betrachtet werden kann sind auf Stabilität angelegt. Um dies auch mit den oft lang andauernden, suchtspezifischen Belastungen zu erreichen, etablieren die Familien verschiedene Strategien. Dazu gehören rigide einzuhaltende Regeln und bestimmte Rollen, die übernommen werden, um die Regeln einhalten zu können. Die Rolleneinteilung und Übernahme wird meistens unbewusst vorgenommen. Insbesondere für die Kinder entstehen dadurch schwere psychische und physische Risiken und Belastungen. Kinder übernehmen dabei Rollen bzw. werden dabei Rollen zugeschrieben, um die Defizite im Familiensystem zu kompensieren. Kinder dienen durch die Festlegung auf eine Rolle zum Beispiel als Partnerersatz oder Sündenbock. Kinder werden zu Sorgenkindern, da sie durch ihre Verhaltensauffälligkeiten von der Suchtproblematik in der Familie ablenken. Welche Rolle Kinder einnehmen, hängt auch von der Geschwisterfolge, dem Alter und der Elternkonstellation ab.
Nicht alle Jugendlichen, die Drogen konsumieren, entwickeln gleichzeitig ein manifestes Drogenproblem. Man geht davon aus, dass ca. 10% der Jugendlichen, die mit Drogen experimentieren, auch eine Drogenabhängigkeit entwickeln. Bei diesen Jugendlichen liegen in der Regel gleichzeitig ungünstige Entwicklungsbedingungen zugrunde.
Das Jugendalter ist ein Entwicklungsabschnitt, in dem der Konsum von legalen und illegalen Drogen an Bedeutung gewinnt. Drogenkonsum ist generell auch verstehbar vor dem Hindergrund, dass Menschen dadurch versuchen, sich alltäglichen Lebensproblemen und Herausforderungen zu stellen, sich mit ihnen auseinandersetzen und im Drogenkonsum eine Form der Bewältigung finden. Jugendliche sind innerhalb ihrer Entwicklungsphase mit einer Reihe von Herausforderungen konfrontiert. Die Jugendphase zeichnet sich besonders dadurch aus, dass Jugendliche in diesem Lebensalter eine diskontinuierliche Entwicklung durchlaufen, die von Umbrüchen, Veränderungen, Sachverhalten, die neu dazukommen, sowie von alten Denk- und Verhaltensweisen, die abgestoßen werden, maßgeblich geprägt ist.
In diesem Zusammenhang ist der Konsum als riskantes Hilfsmittel in ihrer Sozialisation verstehbar. Ihrem Suchtmittelkonsum, je nach Art und Dauer, können folgende psychosoziale Motivationen zugrunde liegen:
Suchtmittelkonsum im Entwicklungsprozess Jugendlicher ist:
Das Besondere an der Entwicklungssituation im Jugendalter besteht wohl hauptsächlich in den Diskontinuitäten und Brüchen während dieses Entwicklungsprozesses. Es kommt innerhalb dieses „Übergangsstadiums“ zu markanten Veränderungen in der individuellen Entwicklung, die durch innere und äußere Faktoren verursachen werden. Für das Übergangsstadium sind drei zentrale Übergangssituationen charakteristisch:
Die Reifung der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale, das Höhenwachstum und das Wachstum der Extremitäten charakterisieren den körperlichen Übergang. Die biologischen Veränderungen korrespondieren wiederum mit der Psyche der Jugendlichen, die auf die körperliche Veränderung mit einem veränderten Selbstwahrnehmungskonzept regieren muss. Zudem erleben die Jugendlichen mit ihrer körperlichen Veränderung eine sich verändernde Reaktion ihrer sozialen Umwelt. Insbesondere ihre Ängste und Wünsche in Zusammenhang mit sexuellen Erfahrungen spielen hierbei eine zentrale Rolle.
Kennzeichen des sozialen Übergangs ist in erster Linie die sich vollziehende Ablösung vom Elternhaus bei gleichzeitig zunehmender Bedeutung der Gleichaltrigen-Gruppe. Besonderes Merkmal der Ablösung vom Elternhaus ist die emotionale Ablösung, die mit dazu beiträgt, dass die elterliche Autorität infrage gestellt wird. Es entwickelt sich ein zunehmend, von der Autorität der Eltern unabhängiges Selbstkonzept, so dass die Wahrnehmung der Eltern an Bedeutung verliert.
Die Gleichaltrigengruppe erhält die ehemals elterlichen Funktionen. Sie bietet Möglichkeiten zum Erfahren von Grenzen, sie ist Ausdruck eines gemeinsamen Lebensgefühls und bietet somit Gelegenheit zur Teilhabe an einer gemeinsamen Jugendkultur.
Lebensstil, Lebenschancen und sozialer Status hängen in unserer Gesellschaft in erster Linie vom Berufsstatus ab. Dieser wiederum wirkt unmittelbar auf das Selbstkonzept und den Selbstwert. Schulisches Lernen und schulische Leistungen werden in dieser zentralen Übergangssituation in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen Berufs- und Lebenschancen gesehen.
Entwicklungspsychologisch befinden sich Jugendliche in einer Phase, in der sie zur Reife ihrer Persönlichkeitsstruktur streben. Die Fragen, die sich den Jugendlichen hierbei stellen, beziehen sich in erster Linie auf das Selbstkonzept und auf die Welt der Objekte. Wer bin ich? Was will ich persönlich? Wo ist mein Platz in der Gesellschaft? Wie und wo finde ich Anerkennung und Akzeptanz?
In dieser Phase findet eine Distanzierung zur Herkunftsfamilie statt und eine Hinwendung zur Gleichaltrigen-Gruppe. Der besondere Stellenwert der Gleichaltrigengruppe begründet sich nach Seifert darin, dass die dort stattfindenden Riten um so wirkungsvoller sind, je mehr sie die Funktion haben, Ängste und Konflikte im Zusammenhang mit der Statuspassage unter besonderer Berücksichtigung der sozialen und körperlichen Übergänge zu mindern. Je nachdem, welche Hilfe der Jugendliche in seiner Gleichaltrigengruppe bei der Bewältigung seiner spezifischen Entwicklungsaufgaben angeboten und gebrauchen kann, steigt für ihn die Attraktivität der Gruppe. Die Gruppe repräsentiert hierbei bestimmte Symbole und Verhaltensweisen, die die Attraktivität für den einzelnen ausmachen. Hierbei spielt der eigene persönliche Hintergrund der spezifischen Erfahrungen mit Problemen und der lebensgeschichtlich bereits ausgebildeten Bewältigungspräferenzen und Kompetenzen eine große Rolle.
Jugendliche befinden sich in dieser Phase in einem Such- und Orientierungsprozess, ohne bereits zu Beginn der Suche schon bestimmen zu können, wonach sie suchen.
Die Persönlichkeit eines Menschen, seine Ganzheit und Unversehrtheit ist ein hohes Gut, aber
auch ein zerbrechliches Gut.
Der Mensch ist für uns individuell, einmalig, unwiederholbar und unverwechselbar. Als Person verfügt er über sich selbst in Freiheit und Verantwortung; so gestaltet er seine eigene Würde und Identität, die unantastbar ist. Menschliches Leben vollzieht sich auch immer in Gemeinschaft. Solidarität ist die feste und beständige Entschlossenheit, sich für das Gemeinwohl einzusetzen, das heißt, für das Wohl aller und eines jeden, weil wir für alle verantwortlich sind. Da jeder Einzelne für sein Leben in Gemeinschaft selbst verantwortlich ist und neben der Solidarität die Subsidiarität eng mit der Würde des Menschen verbunden ist, darf niemand die Eigenverantwortlichkeit ersetzen oder die dafür notwendigen Freiheitsräume einschränken. Gelebte Gemeinschaft wird von Gerechtigkeit geleitet. Eigene Pflichten müssen erfüllt und gleichzeitig die Rechte anderer geachtet werden. Gerechtigkeit schaffen heißt für uns, auch Anwalt zu sein für jene, die in Familie, Gesellschaft und Politik ausgegrenzt sind und nicht mehr oder noch nicht für ihre ureigenen Rechte einstehen können. In diesem Sinne zielen unsere Hilfsangebote auf die körperliche, psychische und soziale Integration des Menschen.
Auf der Grundlage dieser sozialethischen Prinzipien, lassen sich die folgenden handlungsleitenden Ziele und Qualitätsgrundsätze für unsere Arbeit ableiten:
Prävention und Erhöhung des Gesundheitsbewusstseins:
Der präventive Aspekt unserer Arbeit zielt auf lebenswerte und stabile Verhältnisse, in denen Konflikte und Krisen idealtypisch nicht entstehen. Die sekundärpräventive Zielbestimmung liegt darin, suchtmittelspezifische Problemlagen, die sich erfahrungsgemäß sehr belastend auswirken und zu Krisen auswachsen können, mit vorwiegend sozialpädagogischen Mitteln und Methoden zu erkennen und geeignete Hilfsangebote bereitzustellen.
Grundhaltung unserer Fachkräfte, Kundenverhalten:
Partizipation:
Damit wird das grundsätzliche Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten respektiert.
Integration- Normalisierung:
Bedarfsorientierung:
Kontextorientierung:
Ressourcenorientierung:
Hilfeplanorientierung:
a) Zeit- und Zielorientierung im Hilfeplan:
Im Hilfeplan werden die Ziele in Form einer Zielvereinbarung festgelegt. Damit erfüllt der Hilfeplan seine Funktion als Steuerungsinstrument im Einzelfall. Diese Zielvereinbarung ist das Ergebnis eines gemeinsamen partnerschaftlichen Aushandlungsprozesses aller Beteiligten. Der Faktor Zeit hat dabei eine zentrale Bedeutung. Den Blick auf die Individualität des Einzelfalls gerichtet, müssen die Fachkräfte den persönlichen Rhythmus der Beteiligten für Veränderungsschritte erkennen und in die Zeitplanung integrieren. Damit wird jedem Hilfeplan ein individueller Zeitplan zugrunde gelegt.
b) Messbarkeit/Überprüfung
Die konkrete Zielvereinbarung im Hilfeplan ermöglicht eine fristgerechte Überprüfung des Hilfeverlaufs, da in ihm die Handlungsziele mit Handlungsschritten, die Verantwortungszuschreibung und eine Terminierung festgehalten werden.
Für die Hilfeempfänger wird die Hilfeleistung konkret und fassbar, wenn die Ergebnisse gemeinsam herausgearbeitet und auch gemeinsam bewertet werden. Die regelmäßige Überprüfung des Erreichten, auch der Teilziele, ist für die Betroffenen als Erfolgserlebnis erfahrbar.
c) Ressourcenorientierung
Bei der Feststellung des Hilfebedarfs werden nicht nur das Problem, sondern auch und gerade die Lösungsmöglichkeiten in den Mittelpunkt gestellt. Die Kompetenzen und Ressourcen unserer Klienten und ihres sozialen Umfeldes stehen in der Hilfeplanung im Vordergrund.
Dabei lassen sich unterscheiden:
Wir verpflichten uns, Verfahren und Instrumente anzuwenden, die Aussagen zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität ermöglichen. Wir haben uns entschlossen, diesbezüglich das GAB - Verfahren anzuwenden.
Das GAB- Verfahren der Qualitätssicherung und -entwicklung setzt in der Einrichtung selbst an (interne Qualitätssicherung), d.h. es verzichtet auf jede »allgemeingültige« inhaltliche Vorgabe, was »richtiges pädagogisches Handeln« sein soll. Hingegen erwartet es von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer Einrichtung, selbst zu erarbeiten und zu beschreiben, was in ihren Augen die erstrebenswerte Qualität ihres Handelns ist. Das Verfahren beruht auf dem Gedanken, dass jede Einrichtung die eigenen, dem Leitbild und dem Arbeitskonzept adäquaten Qualitätsmaßstäbe finden muss. Dazu beschreibt das Verfahren einen Weg, auf welche Weise jede Einrichtung diese Maßstäbe selbst formulieren kann. Es stehen hierfür z.B. die Instrumente Leitbild, Konzept und Handlungsleitlinie zur Verfügung. In einem zweiten Teil legt das Verfahren dann Vorgehensweisen fest, wie die so beschriebene Qualität Schritt für Schritt realisiert und die Organisation damit befähigt wird, die Güte ihrer Leistungen zu erhalten und weiterzuentwickeln. Dazu dienen die Instrumente Qualitätszirkel, kollegiale Beratung und systematische Evaluation.
4.1 Leistungen und Aufgaben im Rahmen der Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und der Hilfe für junge Volljährige
Hilfeplanung (§36 SGB VIII)
Unseren Fachkräften ist bewusst, dass der Hilfeplan ein bedeutendes Steuerungsinstrument für die optimale Ausgestaltung einer Hilfe zur Erziehung bzw. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche bzw. junge Volljährige ist. Im Rahmen der Ausarbeitung eines Hilfeplans sind neben dem Jugendamt insbesondere die Betroffenen selbst beteiligt. Wir als freier Träger leisten bei dieser Ausarbeitung unseren fachlichen Beitrag. Wir wenden das Instrument des Hilfeplanes auch innerhalb unseres Leistungsbereichs der Mutter/Vater - Kind - Häuser an.
Wir leisten unseren fachlichen Beitrag insbesondere bei der Prüfung der Indikation einer Suchtgefährdung in der Familie. Unsere Fachkräfte verfügen über fundierte Erfahrungen mit suchtgefährdeten und suchtmittelabhängigen Klienten. Innerhalb der Ausarbeitung des Hilfeplans unterstützen wir die folgenden Leitlinien:
4.1.2 Leistungen und Aufgaben im Rahmen der Hilfe zur Erziehung für suchtgefährdete Kinder und Jugendliche(§§ 34, 35, 35a und § 41 SGB VIII)
Unsere Hilfe zur Erziehung richtet sich an suchtmittelkonsumierende junge Menschen, beiderlei Geschlechts im Alter von 12 bis 17 Jahren. Junge Volljährige erhalten Hilfe im Rahmen eines Wohnkonzeptes mit dem Ziel der Verselbstständigung (Dazu liegt eine eigene Leistungsbeschreibung vor).
Anspruchsgrundlage und Notwendigkeit zur Hilfe liegen vor, wenn beim betroffenen Kind oder Jugendlichen von einer schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeit und Anpassungsstörung bis hin zur sozialen Abeichung und Delinquenz auszugehen ist. Insbesondere durch den missbräuchlichen oder ausgeprägten Konsum von Suchtmitteln ist eine Lebenssituation entstanden, in der die festzustellenden belastenden Merkmale hinsichtlich ihrer Schwere, Dauer und Häufung einem erzieherischen Bedarf entsprechen, dem weder ambulant noch teilstationär ausreichend begegnet werden kann. Diese Diagnose schließt ein, dass die bisherigen erzieherischen Bezugspersonen ausgefallen sind, die Beziehung der Eltern zu ihrem Kind erheblich belastet ist, und das unmittelbare soziale Umfeld keine Kompensationsmöglichkeit bietet. Eine zeitnahe Verbesserung der Erziehungsbedingungen durch Eltern und Familie ist prognostisch eher ungünstig, so dass die Hilfe voraussichtlich für längere Zeit, mindestens für sechs Monate notwendig ist. Ein Wechsel des Milieus, sei es im Hinblick auf die innerfamiliäre Situation, das soziale Umfeld oder auf den Freundeskreis, erscheint notwendig.
Grundsätzliche pädagogisch-therapeutische Zielsetzung:
Unsere Hilfe zielt durch eine Verbindung von
auf der Grundlage eines Hilfeplanes bis
auf die Förderung seiner Entwicklung und auf die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Kernaufgaben und Ziele:
Zu Schulischen Integration gehört:
Zur Beruflichen Integration gehört:
Dazu gehören Themen wie:
Dazu gehören:
Dazu gehört:
Dazu gehören:
4.1.3 Hilfen für suchtgefährdete junge Volljährige, Nachbetreuung (§41 SGB VIII)
Jugendliche und junge Volljährige, solange noch keine manifeste Suchtmittelabhängigkeit diagnostiziert worden ist, erhalten bei diesem Leistungsangebot Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung im Sinne einer sozialen und beruflichen Integration Hilfe mit dem Ziel eines eigenverantwortlichen Lebens. Der junge Mensch wird in allen Fragen seiner persönlichen Entwicklung (Identität) sowie beim Aufbau eines eigenen Lebensfeldes beraten und unterstützt.
Grundsätzliche pädagogisch-therapeutische Zielsetzung:
Durch eine Verbindung von Alltagserleben und erzieherischer Hilfe soll auf folgende Ziele hingearbeitet werden:
Die Notwendigen Grundlagen für die künftige Lebensbewältigung sind geschaffen. Insbesondere die schulische oder berufliche Situation ist geklärt. Der junge Volljährige geht eigenverantwortlich mit alltäglichen und besonderen Erfordernissen und Herausforderungen des Lebens um. Es hat ein geplanter und bewusster Abschied von der Einrichtung stattgefunden.
Folgende Richtungsziele sind damit für die Jugendlichen verbunden:
4.1.4 Leistungen und Aufgaben im Rahmen der Hilfe zur Erziehung für suchtbelastete Familien (§27ff. SGB VIII)
Unsere Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) wird insbesondere bei den folgenden Bedarfssituationen angefragt:
Ökonomische Probleme:
Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebezug, Überschuldung, Wirtschaftliche Not
Soziale Probleme:
Schwierige Wohnverhältnisse, Schul- und Erziehungsschwierigkeiten, Isolation, Verlust sozialer Sicherheit, Überforderungssituationen, Partnerschaftskonflikte
Biographische Probleme:
Heimerfahrung, Gewalt, Scheidung, Tod, Psychische Labilität, Suchterkrankung,
Die Zielsetzung liegt darin, die familiären Bindungen zu erhalten und die Familienmitglieder zu befähigen, wieder einen gelingenden Alltag gestalten und leben zu können. Die Familienmitglieder sollen eigene Kräfte und Stärken mobilisieren und damit einen Prozess der Selbsthilfe einleiten. Die SPFH gibt Hilfe zur Selbsthilfe und zielt auf die Integration, auf Ressourcenmobilisierung sowie auf gelingende Versorgung.
Im Einzelnen kommen hierbei die folgenden Leistungen und Aufgaben zum Tragen:
4.2.1 Gemeinsame Wohnform für Mütter/Väter mit Kind (§19 SGB VIII)
Adressaten sind Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben sowie schwangere Frauen. Ausschlaggebend für die Leistungsgewährung ist die faktische Sorge, also wer tatsächlich und verantwortlich für das Kind sorgt und mit ihm zusammenlebt.
In der Regel ist die faktische Sorge dann gegeben, wenn Eltern getrennt leben und ein Elternteil mit dem Kind zusammenlebt und es betreut.
§19 SGB VIII sieht für die Leistungsgewährung keine Altersbegrenzung der Mütter/Väter vor. Bei der Entscheidung, ob die Leistung nach §19 SGB VIII für die Persönlichkeitsentwicklung hilfreich ist, spielt in der Hilfeplanung aber auch das Alter eine –allerdings nicht alleinige- Rolle.
Die Begrenzung der Leistung nach §19 SGB VIII ergibt sich durch das Alter des jüngsten Kindes. Die Leistung kann gewährt werden, solange das Kind noch nicht sechs Jahre alt ist. Ein Leistungsbeginn ist nicht mehr möglich, wenn das jüngste Kind älter als sechs Jahre ist.
In begründeten Einzelfällen kann die Leistung- über das 6. Lebensjahr des Kindes hinaus- zeitlich befristet weitergewährt werden, um abrupte Hilfeabbrüche zu vermeiden.
Die Leistung nach § 19 SGB VIII soll dann gewährt werden, wenn aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter/ des Vaters ein entsprechender Förder- und Unterstützungsbedarf bei der Pflege und Erziehung des Kindes besteht und dieser nicht mit anderen unterstützenden Hilfen für das Kind abgedeckt werden kann. Der Leistungstatbestand des §19 SGB VIII umfasst deshalb die Unterkunftsgewährung und die Betreuung.
Die Leistung nach §19 SGB VIII ist geeignet, wenn Mütter/Väter in der Lage sind, in gewissem Umfang die Verantwortung für sich und ihr Kind zu übernehmen und bei entsprechender Ausgestaltung der Hilfe im Einzellfall keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gegeben sind.
Unser Leistungsangebot richtet sich an psychisch beeinträchtigte Mütter oder Väter, insbesondere an suchtmittelabhängige Mütter oder Väter, deren Lebenslage durch eine kurz- bis mittelfristige Problemlage gekennzeichnet ist, und die mit den entsprechenden Förder- und Unterstützungsleistungen diese Situation überwinden können und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung so gestärkt werden, dass sie die Erziehungsverantwortung dauerhaft wahrnehmen können.
Die Lebenslage von suchtmittelabhängigen Müttern oder Vätern ist häufig mit den folgenden psychosozialen Problemmerkmalen verbunden:
Klosterweg 1 • 83629 Weyarn
Tel.: +49(0)8020 906-0 • Fax: +49(0)8020 906-302
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Hauptgeschäftsstelle, Weyarn
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Meldungen
15.02.12
St. Josefshaus, Rheine
26.01.12
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22. Mai